AGB

Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen (AGVB)

1. Geltungsbereich

Diese AGVB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Baaske Medical GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Baaske Medical”), insbesondere für Hardware-, Software- und System-Lieferungen, sowie für Hard- und Softwareentwicklungen, Projektmanagement, Engineering Leistungen sowie für Serviceleistungen und Wartungsverträge. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung/Leistung an diesen vorbehaltlos erbringen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder der Annahme der versandten Ware durch den Vertragspartner zustande.

2.2 Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3 Technisch bedingte zwingende Abweichungen von den Angebotsunterlagen behalten wir uns auch nach Bestätigung des Auftrages vor, wenn dies für den Vertragspartner in Ansehung der beabsichtigten Verwendung der Ware zumutbar ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.4 Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

2.5 Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Vertragspartner bleibt aber in jedem Fall die Baaske Medical.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Für die Lieferung gelten, sofern nicht anders vereinbart, die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Bei Fremdgeräten gelten die Lieferkonditionen des jeweiligen Herstellers.

3.2 Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Lübbecke, ohne Software, gesondertes Zubehör, Installation, Schulung, Verpackungs- und Versandkosten sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Vereinbarte Skontoabzüge beziehen sich ausschließlich auf den netto Warenwert.

3.3 Alle Rechnungen sind sofort fällig. Der Vertragspartner kommt auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

3.4 Nimmt der Vertragspartner die verkaufte Ware oder Leistung nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 20% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz, sofern der tatsächliche Schaden höher ist, diesen, zu verlangen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.

3.5 Für die Dauer des Annahmeverzugs des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Vertragspartners bei uns oder einem Dritten einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat uns der Vertragspartner als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten pro Monat pauschal EUR 25,00, Schadensersatz, sofern der tatsächliche Schaden höher ist, diesen zu verlangen zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.

3.6 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Vertragspartners sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.

3.7 Soweit nicht anders in unserer Auftragsbestätigung geregelt, erfolgt die Lieferung unter Nachnahme des Rechnungsbetrages oder gegen Vorauskasse.

4. Lieferfrist

4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

4.2 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten oder aus sonstigen Gründen schuldhaft in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen, beginnend mit Eingang der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns, oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist, zu gewähren.

4.3 Lieferungsfristen gelten als eingehalten: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten innerhalb der Frist bestimmungsgemäß verlassen hat. b) Bei Lieferung mit Aufstellung, wenn die Aufstellung der Anlage innerhalb der Lieferfrist erfolgt ist. c) Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstiger Leistungen mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems oder Erbringung der sonstigen Leistung.

4.4 Bei Annahmeverzögerung durch den Vertragspartner genügt die schriftliche Meldung unserer Lieferbereitschaft zur Begründung des Annahmeverzuges.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dem Vertragspartner in Anbetracht der konkreten Bestellung eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.

5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

5.1 Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.

5.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Vertragspartners. Bedingte Mehrkosten durch eine anders gewünschte Versandart gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners ein, Ziff. 3.5 gilt entsprechend. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

6. Montage

6.1 Installation und Inbetriebnahme beim Vertragspartner bedarf eines besonderen Auftrages und wird gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Bei Montagen müssen zuvor alle erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Vertragspartners abgeschlossen sein. Bei der Montage hat der Vertragspartner alle Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein und, soweit erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

6.3 Soweit nichts anderes geregelt ist, übernimmt der Vertragspartner die Kosten für An- und Abreise einschließlich Reisezeit, Reisekosten und Spesen gemäß unseren jeweils gültigen Preisen für Dienstleistungen.

7. Abnahme

7.1 Die Abnahme erfolgt sofort nach Lieferung und Installation.

7.2 Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden. Vorbehaltlose Inbetriebnahme oder Nutzung stellt eine Abnahme dar.

7.3 Hinsichtlich auftretender Mängel im Zusammenhang mit der Montage gelten die Bestimmungen nach Ziff. 10 entsprechend.

8. Software-Lizenz

8.1 Software einschließlich nachfolgender „Updates” werden im Verhältnis der Vertragsparteien grundsätzlich als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Der Vertragspartner erwirbt eine einfache Software-Lizenz zu folgenden Bedingungen:

8.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf dieser Zentraleinheit und unter der Voraussetzung kopiert und modifiziert werden, dass der Copyright-Vermerk der Baaske Medical oder des Herstellers sowie etwaige sonstige Schutzrechtsvermerke auf allen Vervielfältigungsstücken angebracht werden.

8.3 Falls ein Ausfall der Zentraleinheit den Gebrauch der Software verhindert, darf diese vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit aufgebracht werden.

8.4 Der Vertragspartner darf die Software keinem Dritten zugänglich machen.

8.5 Weitere Rechte an der Software werden dem Vertragspartner nicht übertragen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag einschließlich Nebenforderungen vor.

9.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten aus der Weiterveräußerung der Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes unserer dabei verwendeten Waren. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Der Vertragspartner ist berechtigt und verpflichtet, soweit von uns nicht anders bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres unser Eigentum wird, einzuziehen und für uns abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.

9.3 Der Vertragspartner hat die unter Vorbehaltseigentum gelieferten Waren sorgsam zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. In jedem Fall der Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, uns davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.

9.4 Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

10. Gewährleistung/ Haftung/ Verjährung

10.1 Der Vertragspartner hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich uns gegenüber zu rügen. Dies gilt ebenso für einen Mangel, der sich erst später zeigt, ab Kenntnis. Für die Wahrung der Frist ist der Empfang der schriftlichen Mängelanzeige maßgebend. Äußerlich erkennbare Beschädigungen beim Empfang sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer sofort zu beanstanden.

10.2 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner einen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Vertragspartner rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Vertragspartner hat für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Nacherfüllung zu gewähren.

10.3 Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ausgeschlossen.

10.4 Weitergehende Ansprüche wegen des Mangels kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder verweigert wurde. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

10.5 Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Baaske Medical  ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.6 Angaben über unsere Ware stellen keine garantierte Beschaffenheit bzw. Haltbarkeit dar, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur insoweit, als das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

10.7 Wir haften nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, es sei denn, diese Fahrlässigkeit betrifft die Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten) und deren Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Baaske Medical betroffen ist.

10.8 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Baaske Medical ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.9 Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen, die Kombination ungeeigneter Komponenten oder die Systemnutzung außerhalb der Zweckbestimmung und Konformitätserklärung oder mit anderen oder weiteren Komponenten. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind bzw. wenn der er ohne Autorisierung Softwareinstallationen jeglicher Art vornimmt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Keine Gewährleistung besteht ferner in den Fällen, in denen der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden, sofern die Störung damit im Zusammenhang stehen kann. Um Datenverlusten in Folge von Reparatur oder Mangel der Ware vorzubeugen, wird der Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Durchführung regelmäßiger Datensicherungen hingewiesen, da eine Haftung für derartige Mangelfolgeschäden, wie auch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen wird.

10.10 Gewährleistungsansprüche und sonstige vertragliche Ansprüche verjähren nach einem Jahr ab deren Entstehung, sofern diese nicht aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung resultieren.

10.11 Bei Bestandsaufnahmen, -analysen und Empfehlungen haften wir nur für die Ist-Ergebnisse auf Grund der uns zur Verfügung gestellten Informationen. Der zukünftige Eintritt eines Umstandes, einer Situation oder einer Schlussfolgerung der Analyse wird weder gewährleistet noch zugesichert.

10.12 Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.

11. Rücktritt und Entschädigung bei Nichtausführung

11.1 Wir sind berechtigt vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner seinen unter Ziff. 9.2 dargelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Kündigung aus wichtigem Grund zulässig und insbesondere bei einem Verstoß gegen Ziff. 3.4, 8 und 9 gegeben.

11.2 Beim Rücktritt oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Vertragspartner zu vertreten hat, hat uns der Kunde für angefallene Aufwendung und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 10% des Kaufpreises, sofern der tatsächliche Schaden höher ist, diesen, zu zahlen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.

12. Umtausch

Unsere Ware ist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.

13. Software, Literatur

Bei Lieferung von Software gelten zusätzlich die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Vertragspartner deren Geltung an.

14. Mitteilungspflichten

Der Vertragspartner hat uns über alle Vorkommnisse im Sinne der MPSV (Medizin Produkte Sicherheitsplan Verordnung) umgehend zu unterrichten, soweit sie mit den von uns gelieferten oder erstellten Medizinprodukten im Zusammenhang stehen, auch wenn sie nicht zugleich einen Gewährleistungsfall darstellen. Eine behördliche Meldung ist uns in Kopie zustellen.

15. Verwendung von Vertragspartnerdaten

Die uns übermittelten personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden ausschließlich erhoben, verarbeitet, genutzt und an beauftragte Partner weitergeleitet, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

16. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit und anwendbares Recht

16.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, denen diese AGVB zugrunde liegen, wird bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen der Gerichtsstand Preußisch Oldendorf vereinbart. Wir behalten uns sich jedoch das Recht vor, den Vertragspartner an dessen Hauptgeschäftssitz nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.

16.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn das Festhalten an dem Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

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